Statuten

I. ZWECK UND STELLUNG 

Art. 1
Der Bienenzüchter-Verein Bezirk Horgen, nachfolgend BVBH genannt, bezweckt, die allgemeinen Interessen der Mitglieder an der Bienenzucht zu fördern.

Dies geschieht namentlich durch:
1. Vorträge und Veranstaltungen über bienenwirtschaftliche und bienenzüchterische Fragen
2. Standbesuche
3. Anordnung und Durchführung von Lehrkursen
4. Förderung der Rassenzucht
5. Durchführung der Honigkontrolle
6. Führung einer Vereinsstatistik
7. Verwaltung zweckgebundener Beiträge
8. Bildung von Fachkommissionen

Art.2
Der BVBH ist Mitglied des VDRB und des Kantonalverbandes Zürcher Bienenzüchtervereine. Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. MITGLIEDSCHAFT ARTEN, AUFNAHMEN, EINTRITT

Art.3
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Freimitgliedern, Ehren-mitgliedern, -präsidenten und Veteranen.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand. Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Bewerber, die Statuten des Vereins anzuerkennen. Vorgängige Mitgliedschaft in anderen Bienenzüchtervereinen wird angerechnet.

AKTIV- / PASSIVMITGLIEDER
Art.4
Aus Versicherungsgründen ist das Aktivmitglied verpflichtet, die «Schweizerische Bienenzeitung» zu abonnieren. Für das Passivmitglied ist das Abonnement freiwillig.

FREIMITGLIEDER
Art.5
Aktiv- und Passivmitglieder erhalten nach 40 jähriger Vereinszugehörigkeit die Freimitgliedschaft. Das Freimitglied ist vom Mitgliederbeitrag befreit.

EHRENMITGLIEDER
Art.6
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und um die Hebung der Bienenzucht in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind ebenfalls vom Mitgliederbeitrag befreit.

VETERANEN
Art.7
Aktivmitglieder werden nach 25 jähriger Mitgliedschaft im BVBH, an der Generalversammlung geehrt.

MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
Art.8
Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand angehört zu werden. Im Weiteren steht ihnen das Antragsrecht an die Vereinsversammlung zu. Den Mitgliedern steht überdies das Antrags- und Beschwerderecht gegen Entscheide des Vorstandes an die nächste Generalversammlung zu. Aktiv-, Passiv-, Frei-, Ehrenmitglieder, -präsidenten und Veteranen haben an Versammlungen des BVBH bei allen Vereinsangelegenheiten volles Stimmrecht.


MITGLIEDSCHAFTSPFLICHTEN
Art.9
Die Mitglieder haben sich an die Statuten des BVBH zu halten, die Tätigkeiten der Organe zu unterstützen sowie den Zweck und die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge gegenüber dem BVBH pünktlich zu entrichten. Die Teilnahme der Mitglieder an den Versammlungen des BVBH ist Ehrensache. Die Mitglieder liefern die für den Verein erforderlichen Daten und Angaben.

ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT, AUSTRITT
Art. 10
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. im Todesfall
2. durch Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand auf Ende Jahr
3. wenn nach zweimaliger Mahnung der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen. Ordnungsgemäss austretenden Mitgliedern (Wegzug) wird auf Wunsch ein Ausweis über die Dauer der Mitgliedschaft ausgestellt.

AUSSCHLUSS
Art. 11
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vorgesehene Ausschlüsse sind den betreffenden Mitgliedern vorher mitzuteilen.

III. KASSE

Art. 12
Die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung des Haushaltes des BVBH werden beschafft durch:
1. Mitgliederbeiträge
2. freiwillige Beiträge und Schenkungen
3. Zinsertrag des Vereinsvermögens
4. Zweckgebundene Beiträge

Art.13
Die Kasse kommt für folgende Ausgaben auf:
1. Anschaffungen
2. Jahresbeiträge an die Verbände
3. Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Delegationen
4. Prämien für Versicherungen
5. Zweckgebundene Auslagen
6. durch die Versammlung beschlossene weitere Auslagen

Art. 14
Der Mitgliederbeitrag, allfällige zweckgebundene Beiträge sowie die Entschädigungen an Vorstandsmitglieder und Delegationen werden durch die Generalversammlung beschlossen.

Für die Verbindlichkeit des BVBH haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. ORGANISATION ORGANE

Art. 15
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Revisoren
5. Die Kommissionen im Umfang der ihnen zugeteilten Kompetenzen

GENERALVERSAMMLUNG
Art. 16
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihre ordnungsgemässen Beschlüsse haben für alle Mitglieder Gültigkeit. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel im ersten Quartal statt. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden, einzuladen.

Die Generalversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte:

1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme der Jahresrechnungen
3. Mutationen
4. Genehmigung der Jahresberichte
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der Entschädigungen
6. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
7. allfällige Statutenrevisionen
8. Ehrungen und Ernennungen
9. Aufstellung des Jahresprogrammes
10. Verschiedenes

Art. 17
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Notwendigkeit oder auf schriftliches, mit den genauen Verhandlungsgegenständen versehenes Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ein.

Art.18
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ausdrücklich geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei einfacher Abstimmung entscheidet das absolute Mehr, Streichung und Wiedererwägungsanträgen dagegen die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Wahlen werden im ersten Wahlgang mit dem absoluten, im zweiten dagegen mit dem relativen Mehr getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Geschäfte der Generalversammlung müssen vom Vorstand vorbereitet sein. Dieser hat seine Anträge zu stellen. Anträge aus der Versammlung, die mit den aufgestellten Traktanden nicht in Bezug stehen, sind zur Begutachtung an den Vorstand zu weisen. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage davor schriftlich an den Präsidenten zu richten.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art.19
Neben der Generalversammlung werden jährlich mindestens 2 Vereinsanlässe (Frühjahr, Sommer) durch den Vorstand mittels Zirkular (Einladung) und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände bzw. des Programmes bei Standbesuchen einberufen.

VORSTAND
Art.20
Der Vorstand des Vereins setzt sich aus 5 oder mehr Mitgliedern zusammen.

Ihm gehören an:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Honigkontrolleur
Bienenberater und Bieneninspektor sollten wenn möglich dem Vorstand ebenfalls angehören.

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand wird in zweijährigem Turnus gewählt; in ungeraden Jahren der Präsident und Aktuar, in geraden der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder. Jeder Bezirksteil sollte nach Möglichkeit vertreten sein.

Art. 21
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und die Mehrheit anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art.22
Der Präsident leitet die Versammlung und Vorstandssitzungen; er vertritt den Verein nach aussen, sorgt für die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse und erstattet an der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er ist verantwortlich, dass die Pflichten gegenüber den Verbänden in vollem Umfang erfüllt werden.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfalle dessen Funktion.
Der Aktuar führt ein Mitgliederverzeichnis. Er besorgt die Vereinskorrespondenz und führt das Protokoll über die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Kassier führt die Haupt- und Nebenkassen des Vereins. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge. An der GV legt er dem Verein die Jahresrechnung vor.

REVISOREN
Art.23
Die Rechnungsrevisoren erstatten der GV nach durchgeführter Revision schriftlichen Bericht über die Vereinsrechnung und den Vermögensausweis. Sie haben das Recht, jederzeit in alle Bücher sowie die Kasse Einsicht zu nehmen.
Die 3 Revisoren werden durch die GV jährlich gewählt, wobei der Amtsälteste ausscheidet.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN STATUTENÄNDERUNG
Art. 24
Für den Beschluss auf Statutenänderung ist das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

AUFLÖSUNG
Art.25
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen dem Kantonalverband Zürcher Bienenzüchtervereine zur Verwaltung und Aufbewahrung zu übergeben, bis zur Neugründung eines BVBH, der nach den Richtlinien des VDRB und des Kantonalverbandes arbeiten will.

INKRAFTSETZUNG
Art.26
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. März 2015 genehmigt worden.
Sie treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 2. Februar 2001 samt ihren Nachträgen.

Horgen, den 12. März 2015

Bienenzüchter-Verein Bezirk Horgen

Der Präsident:            Philipp Grimm
Statutenredaktion:     Urs Gander, Anni Hauser, Maja Burlet, Sepp Gisler